ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für den Handel bestimmt. Es folgt kein Direktvertrieb an Endverbraucher.

I. Allgemeines:

  1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden sind ausschließlich in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegt; andere Bedingungen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.
  2. Alle Angebote sind unverbindlich und werden erst durch die Auftragsbestätigung verbindlich.
  3. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, frei bleibend, exklusive Mehrwertsteuer. Basis sind der kollektivvertragliche Lohn und die Materialpreise am Tage der Angebotslegung. Änderungen der Preisgrundlagen bedingen eine äquivalente Korrektur unserer Preise. Für die Verrechnung dieser Preise ist alleine der Tag der Lieferung maßgeblich.
  4. Durch unseren Vertragsabschluß (Lizenznummer 1472) mit der ARA (Altstoff Recycling Austria) sind wir von der Rücknahmepflicht für Verpackung entbunden.

II. Lieferung

  1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten bzw. Fristen gelten stets als annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klärung aller technischen Details.
  2. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Lieferfirma verschuldet worden sind.
  3. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware unsere Versandstelle verlassen hat. Bleiben zur Lieferung fertige Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zur Verfügung des Käufers liegen, gilt mit Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft die Lieferung als erfüllt. Die Ware lagert in diesem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das Recht, die Übernahme der Ware zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.
  4. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen unserer Erzeugnisse sind als annähernde Angaben zu betrachten.

III. Zahlung

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Auftragssumme unverzüglich netto Kasse bei Fakturenerhalt zu begleichen.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners, welche unsere Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen, von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten, wobei erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigungsleistung einbehalten werden können und Herausgabe aller noch nicht bezahlten Waren zu verlangen.
  3. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers oder eine Aufrechung wegen erhobener Mängelrügen auf den Kaufpreis ist unzulässig.
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §456 UGB, in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Desweiteren verpflichtet sich der Käufer im Falle der Säumnis, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren von Inkassoinstitute, BGBI.Nr.141/1966 zu vergüten.
  5. Der Käufer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass bei Wechsel- oder Scheckzahlung der Eigentumsvorbehalt nicht bei Übergabe der Urkunde, sondern erst bei ihrer endgültigen Einlösung erlischt. Alle mit dem Wechselgeschäft verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstigen Nebengebühren und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
  7. Vertragsstornierungen durch die Vertragspartner können nur in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden. Bei Vertragsstornierungen durch den Käufer sind wir berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn, oder eine Stornogebühr zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Unseren Vertragspartnern ist es untersagt, unsere Forderungen an Dritte, insbesondere auch Banken, abzutreten!
  2. Bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentumsrecht an den verkauften Waren vor.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Sofern dennoch von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Erzeugnis gegriffen werden sollte, hat uns der Käufer hiervon sofort mit eingeschriebenem Brief oder Telex zu verständigen.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die aus einer eventuellen Veräußerung der Vorbehaltsware entsteht, in der Höhe an uns abzutreten, in der uns ihm gegenüber Forderungen zustehen.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren.
  6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

V. Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Empfang, andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Frist mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
  2. Wir leisten nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Erzeugnisse in Werkstoff und Werkarbeit.
  3. Die Gewährleistung wird nach unserer Wahl entweder durch die Reparatur oder durch den Ersatz der fehlerhaften Ware erfüllt.
  4. Weitergehende Ansprüche des Käufers, wie etwa Ersatz von Arbeiten, Material, Gewinnentgang usw., sind ausgeschlossen. Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen bei Lagerbelieferungen bilden keinen Reklamationsgrund. Bloße Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbinden den Lieferanten von jeder Pflicht der Gewährleistung.
  5. Ein Anspruch auf Wandlung der Minderung besteht nicht. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
  6. Natürlicher Verschleiß und fahrlässige Beschädigung, sowie unsachgemäße Behandlung, die auf die Weiterbearbeitung durch die Käufer zurückzuführen ist, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. KUNEX Produkte unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Aber auch wir können Farb- und Strukturunterschiede des Holzes, selbst innerhalb eines Furnierstammes, nicht beeinflussen. Sie sind vielmehr ein Zeichen der Schönheit und Exklusivität eines naturgewachsenen Werkstoffes.

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort wird der Sitz der Firma KUNEX Vertriebs GmbH & Co.KG vereinbart. Die Parteien vereinbaren für gerichtliche Auseinandersetzungen die Zuständigkeit des jeweils sachlich für den Erfüllungsort zuständige Bezirksgericht in 4050 Traun, bzw. das Landesgericht in 4020 Linz.
    Es gilt österreichisches Recht.